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Schädlingsbekämpfungs-Verordnung Art. 1

Kurztitel

Schädlingsbekämpfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 78/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

22.11.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Schädlingsbekämpfung (Paragraph 94, Ziffer 58, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Chemie, Technische Chemie, Biologie, Landwirtschaft, Forst- und Holzwirtschaft oder Veterinärmedizin liegt, und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und
    3. Litera c
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  6. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer oder den erfolgreichen Abschluss einer staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  7. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      eine ununterbrochene mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter und
    2. Litera b
      eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  8. Ziffer 8
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.

Schlagworte

Forstwirtschaft, Berufsinstitution

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002484

Dokumentnummer

NOR40102675

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/78/A1/NOR40102675

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