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Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer und der Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner § 1

Kurztitel

Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer und der Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 77/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.11.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins,

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer (Paragraph 94, Ziffer 57, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sattler und Riemer oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
    2. Litera b
      eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  6. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sattler und Riemer oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994).

Schlagworte

Berufsinstitution

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

20002482

Dokumentnummer

NOR40102632

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/77/P1/NOR40102632

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