Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Orthopädieschuhmacher-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
29.01.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Orthopädieschuhmacher (§ 94 Z 53 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Orthopädieschuhmacher (Paragraph 94, Ziffer 53, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) undeine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schuhmacher oder Oberteilherrichter und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) undeine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Zeugnisse über
eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) undeine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) und
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Gesetzesnummer
20002477
Dokumentnummer
NOR40038941