Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Orgelbauer, der Harmonikamacher, der Klaviermacher, der Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger, der Holzblasinstrumenteerzeuger und der Blechblasinstrumenteerzeuger
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
29.01.2003
Außerkrafttretensdatum
21.11.2008
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger (§ 94 Z 52 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger (Paragraph 94, Ziffer 52, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oderZeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger oder den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Kunsthandwerk, Ausbildungszweig Musikinstrumentenbau, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über
eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger oder den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Kunsthandwerk, Ausbildungszweig Musikinstrumentenbau, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994).
Schlagworte
Streichinstrumenteerzeuger
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Gesetzesnummer
20002476
Dokumentnummer
NOR40038938