Bundesrecht konsolidiert

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Massage-Verordnung § 1

Kurztitel

Massage-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 68/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 20/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
      2. Litera b
        Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder
      3. Litera c
        Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Masseure, eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder
      4. Litera d
        Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum medizinischen Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder
      5. Litera e
        Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen, mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, und
    2. Ziffer 2
      das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
    3. Ziffer 3
      Das Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Physiotherapeuten oder Heilmasseur und die Unternehmerprüfung. Unbeschadet Paragraph 23, Absatz 2, GewO 1994 entfällt die Unternehmerprüfung, wenn der Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als Physiotherapeut oder als Heilmasseur erbracht wird.
  2. Absatz 2,Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen; diese Beschäftigung muss überwiegend klassische Massage sowie Reflexzonenmassage (Segmentmassage, Bindegewebsmassage, Fußreflexzonenmassage), Akupunktmassage und Lymphdrainage zum Gegenstand haben.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2009,)

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002472

Dokumentnummer

NOR40190451

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/68/P1/NOR40190451

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