Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Führung von Aufzeichnungen
§ 15.Paragraph 15,
Für jede Krankenanstalt sind die für die Durchführung der Kostenstellenrechnung notwendigen Aufzeichnungen (§§ 16 bis 21) in Abstimmung mit der anstaltsspezifischen Organisationsstruktur einzurichten und laufend zu führen. Für jede Krankenanstalt sind die für die Durchführung der Kostenstellenrechnung notwendigen Aufzeichnungen (Paragraphen 16 bis 21) in Abstimmung mit der anstaltsspezifischen Organisationsstruktur einzurichten und laufend zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20003117
Dokumentnummer
NOR40048660