Bundesrecht konsolidiert

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Konditoren-Verordnung Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konditoren-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 63/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Paragraph 94, Ziffer 40, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule mit einer für das Handwerk spezifischen Schwerpunktsetzung und
    2. Litera b
      die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und
    3. Litera c
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) oder Koch oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
    2. Litera b
      eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  6. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) oder Koch oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994).

Schlagworte

Kanditenerzeugung, Gefroreneserzeugung, Eiserzeugung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002467

Dokumentnummer

NOR40038854

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/63/A1/NOR40038854

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