§ 8.Paragraph 8,
Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung sind die in § 1 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnungen zu verwenden. Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung sind die in Paragraph eins, vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen vorbehalten und als Sachbezeichnungen zu verwenden.