Bundesrecht konsolidiert

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Schokoladeverordnung § 4

Kurztitel

Schokoladeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 628/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Zusatz von Lebensmitteln

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 2 und Absatz 4, dürfen den Schokoladeerzeugnissen „Schokolade“, „Milchschokolade“, „Haushaltsmilchschokolade“, „Weiße Schokolade“, „Chocolate a la taza“ und „Chocolate familiar a la taza“ auch andere Lebensmittel zugesetzt werden, wobei der Anteil dieser zugesetzten Lebensmittel – bezogen auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses – 40% nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2,Der Zusatz von tierischen Fetten und ihren Zubereitungen, die nicht ausschließlich aus Milch gewonnen werden, ist verboten.
  3. Absatz 3,Der Zusatz von Mehl und körner- oder pulverförmiger Stärke ist nur dann zulässig, wenn dies mit den Bestimmungen über „Chocolate a la taza“ und „Chocolate familiar a la taza“ übereinstimmt.
  4. Absatz 4,Den Erzeugnissen „Kakaopulver, Kakao“, „Schokolade“, „Milchschokolade“, „Haushaltsmilchschokolade“, „Weiße Schokolade“, „Chocolate a la taza“ und „Chocolate familiar a la taza“ dürfen nur Aromen zugesetzt werden, mit denen der Geschmack von Schokolade oder von Milchfett nicht nachgeahmt wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20003127

Dokumentnummer

NOR40048917

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