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Kommunikationselektronik-Verordnung Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunikationselektronik-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 62/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Kommunikationselektronik (Paragraph 94, Ziffer 39, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung im Bereich Elektrotechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt und
    2. Litera b
      die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und
    3. Litera c
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  6. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker oder Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  7. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
    2. Litera b
      eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  8. Ziffer 8
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker oder Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994).

Schlagworte

Radiomechaniker, Audioelektronik

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002466

Dokumentnummer

NOR40038812

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/62/A1/NOR40038812

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