(3)Absatz 3,Die von der Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert der Leistungsansprüche zuzüglich der Gutschrift gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG für jenes Jahr, in dem die Abfindung erfolgt, ermittelt auf Basis des Fehlbetrages oder Vergleichswertes des Vorjahres, nicht die Grenze gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2a PKG übersteigt.Die von der Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert der Leistungsansprüche zuzüglich der Gutschrift gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 PKG für jenes Jahr, in dem die Abfindung erfolgt, ermittelt auf Basis des Fehlbetrages oder Vergleichswertes des Vorjahres, nicht die Grenze gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 2 a, PKG übersteigt.