Bundesrecht konsolidiert

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Mindestertragsverordnung § 5

Kurztitel

Mindestertragsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 615/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ME-V

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Berechnung des Fehlbetrages

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Berechnung des Fehlbetrages hat nur dann zu erfolgen, wenn die Pensionskassenzusage für einen Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten seit mindestens 60 Monaten ununterbrochen besteht, wobei die Periode jeweils am Bilanzstichtag beginnt. Beim Übergang von Alters- auf Hinterbliebenenversorgung bleibt der Beginn der Periode jedoch unverändert.
  2. Absatz 2,Liegt der IST-Wert (IST) unter dem SOLL-Wert (SOLL), so ist der Fehlbetrag zu errechnen.
  3. Absatz 3,Die Berechnung des Fehlbetrages (FB) der letzten fünf Jahre hat für jeden Anwartschafts- und für jeden Leistungsberechtigten individuell zu erfolgen:

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Altersversorgung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20003126

Dokumentnummer

NOR40048907

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