§ 3.Paragraph 3,
Für Kraftfahrzeuge, auf die § 5 Abs. 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln: Für Kraftfahrzeuge, auf die Paragraph 5, Absatz 2 und 3 IStVG angewendet werden, sind folgende Daten zu übermitteln:
Zulassungsbesitzerin oder Zulassungsbesitzer samt Akkreditierung
Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentitätsnummer)