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Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Keramiker und der Platten- und Fliesenleger § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Keramiker und der Platten- und Fliesenleger

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 61/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins,

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Keramiker (Paragraph 94, Ziffer 38, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenen höheren Schule oder deren Sonderformen, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Keramik liegt, und
    2. Litera b
      eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Keramik liegt, und
    2. Litera b
      die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und
    3. Litera c
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Keramiker oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Keramik liegt, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  6. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
    2. Litera b
      eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  7. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Keramiker oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Keramik liegt, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994).

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2026

Gesetzesnummer

20002465

Dokumentnummer

NOR40038792

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/61/P1/NOR40038792

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