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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn – Anschlussstelle Puch/Urstein im Bereich der Gemeinde Puch bei Hallein Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn – Anschlussstelle Puch/Urstein im Bereich der Gemeinde Puch bei Hallein

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 608/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Die Anschlussstelle “Puch/Urstein” der A 10 Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Puch bei Hallein wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen km 10,725 und km 10,905 der A 10 Tauern Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit dem Landes- und Gemeindestraßennetz her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus dem Verordnungsplan (“URST-AS_EP02/150LP04B1” im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass Zl. 315.510/21-III/A/2/02 und Erlass

Zl. 315.510/60-III/A/2/02 genehmigten Einreichprojektes.

Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 315.510/17-II/ST3/03, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch zwei, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie in der Gemeinde Puch bei Hallein zur öffentlichen Einsicht auf.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

Schlagworte

Zufahrtsrampe, Landesstraßennetz

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20003110

Dokumentnummer

NOR40048552

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/608/A1/NOR40048552

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