Übergangsbestimmung
§ 2.Paragraph 2,
Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Inkassoinstitute, BGBl. Nr. 490/1993, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß § 1 dieser Verordnung. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Inkassoinstitute, Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1993,, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß Paragraph eins, dieser Verordnung.