Bundesrecht konsolidiert

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Immobilientreuhänder-Verordnung § 3

Kurztitel

Immobilientreuhänder-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 58/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung, die nach der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Februar 1982, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1989, über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung oder nach der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Immobilienmakler und das Gewerbe der Immobilienverwalter, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1996,, erworben wurden, gelten als Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung, die nach der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Bauträger (Bauträger-Befähigungsnachweisverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1994,, erworben wurden, gelten als Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, dieser Verordnung.
  3. Absatz 3,Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister, für Immobilienmakler und Immobilienverwalter, für Bauträger und für Ziviltechniker, die nach der im Absatz eins, genannten Verordnung erworben wurden, gelten als Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 5 dieser Verordnung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 72/1982

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002461

Dokumentnummer

NOR40038788

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/58/P3/NOR40038788

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