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Immobilientreuhänder-Verordnung § 2

Kurztitel

Immobilientreuhänder-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 58/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Bauträger wird durch folgende Belege erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Zeugnisse über
        1. Sub-Litera, a, a
          den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Betriebswirtschaft oder Volkswirtschaft oder Handelswissenschaften oder Wirtschaftspädagogik oder Rechtswissenschaften oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Architektur und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
        2. Sub-Litera, a, b
          den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit und
      2. Litera b
        das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
    3. Ziffer 3
      das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Baumeister oder der Zimmermeister und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister oder
    4. Ziffer 4
      das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Tätigkeiten der Immobilienmakler oder der Immobilienverwalter und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Immobilienmakler und Immobilienverwalter oder
    5. Ziffer 5
      das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung der Ziviltechnikerbefugnisse auf den Fachgebieten Hochbau oder Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen oder Architektur und Hochbau und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker.
  2. Absatz 2,Eine fachliche Tätigkeit, die für die Tätigkeiten der Bauträger einschlägig ist, liegt vor, wenn der Anmelder Bauprojekte verantwortlich und in leitender Funktion, insbesondere als Projektleiter, abgewickelt hat und berechtigt war, Weisungen an Projektbeteiligte zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002461

Dokumentnummer

NOR40038787

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/58/P2/NOR40038787

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