§ 2.Paragraph 2,
Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat kostenlos Vignetten für Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 Kraftfahrgesetz 1967), für Kraftfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und der Justizwache abzugeben, denen gemäß § 48 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 ein Deckkennzeichen zugewiesen wurde. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat kostenlos Vignetten für Heeresfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 38, Kraftfahrgesetz 1967), für Kraftfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und der Justizwache abzugeben, denen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 ein Deckkennzeichen zugewiesen wurde.