Bundesrecht konsolidiert

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Zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut § 1

Kurztitel

Zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 578/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph eins,

Vor der Benützung von Autobahnen- und Schnellstraßen müssen an Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Zollverwaltung, der Justizwache, ausländischer Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Polizeikooperationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999,, sowie ausländischer Zoll- und Justizbehörden keine Vignetten angebracht werden.

Schlagworte

Zollbehörde

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

20003088

Dokumentnummer

NOR40048146

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