§ 1.Paragraph eins,
Vor der Benützung von Autobahnen- und Schnellstraßen müssen an Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Zollverwaltung, der Justizwache, ausländischer Sicherheitsbehörden gemäß § 2 Abs. 3 des Polizeikooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 146/1999, sowie ausländischer Zoll- und Justizbehörden keine Vignetten angebracht werden. Vor der Benützung von Autobahnen- und Schnellstraßen müssen an Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Zollverwaltung, der Justizwache, ausländischer Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Polizeikooperationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999,, sowie ausländischer Zoll- und Justizbehörden keine Vignetten angebracht werden.