Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
22.11.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Lüftungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 31, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen – Maschinenbau mit Schwerpunkt Gebäude- und Haustechnik liegt, und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oderZeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Lüftungsinstallation oder im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik – Hauptmodul Lüftungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über
eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker – Lüftungsinstallation oder im Modullehrberuf Installations- und Gebäudetechnik – Hauptmodul Lüftungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994).
Schlagworte
Gebäudetechnik, Sanitärtechniker, Installationstechnik, Berufsinstitution
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026
Gesetzesnummer
20002459
Dokumentnummer
NOR40102623