Bundesrecht konsolidiert

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Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 549/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

29.11.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

EWStV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten

Paragraph 4,

Es sind zu erheben:

  1. Ziffer eins
    die in Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft angeführten Merkmale und zusätzlich die Merkmale “Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer, Dienstgebernummer, Geburtsland, Abendarbeit, Nachtarbeit, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit, Schichtarbeit, Wechseldienst, Überstundenleistung, vorwiegender Erwerbsstatus der Angehörigen der Privathaushalte und Anstaltshaushalte, Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz”;
  2. Ziffer 2
    die Größe und Ausstattung der Wohnungen (bzw. sonstigen Unterkünfte) der Privathaushalte, die Rechtsverhältnisse an den Wohnungen, die Wohnungsaufwände, darunter Betriebskosten und Aufwände für Garagen- oder Abstellplätze, das Jahr des Mietvertragsabschlusses und ob der Mietvertrag befristet ist;
  3. Ziffer 3
    die überwiegende Nutzung der Gebäude, in dem die Wohnungen liegen, die Zahl der Wohnungen in den Gebäuden, das Jahr der Errichtung der Gebäude.

Schlagworte

Garagenplatz

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010

Gesetzesnummer

20003055

Dokumentnummer

NOR40046844

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