Bundesrecht konsolidiert

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Informationssicherheitsverordnung § 5

Kurztitel

Informationssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 548/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

15.03.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InfoSiV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Zugang zu klassifizierten Informationen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Zugang zu klassifizierten Informationen darf nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 3, InfoSiG gewährt werden, wobei über die Personen, die tatsächlich Zugang zu Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM erhalten haben, über den Zeitpunkt des Zuganges und über die Bezeichnung der Information entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind (Muster: Anlage 1).
  2. Absatz 2,Einem Bediensteten des Bundes darf der Zugang nur gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dies für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      der Bedienstete nachweislich gemäß Paragraph 6, über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde und
    3. Ziffer 3
      bei Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraphen 55 bis 55 b SPG oder eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß Paragraphen 23 und 24 MBG durchgeführt wurde.
  3. Absatz 3,Sonstigen Personen darf der Zugang nur gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dies für die Ausübung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeit erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 vorliegen und der von der zuständigen Dienststelle vorgesehene Schutzstandard gewährleistet wird und
    3. Ziffer 3
      sie sich zur Geheimhaltung von klassifizierten Informationen auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet haben.
  4. Absatz 4,In jedem Ressortbereich ist durch geeignete innerorganisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu klassifizierten Informationen für Bedienstete nur im Rahmen der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben, nach nachweislicher Unterweisung und - soweit vorgesehen - nach Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung bzw. Verlässlichkeitsprüfung möglich ist. Dies gilt sinngemäß auch für den Zugang sonstiger Personen.
  5. Absatz 5,Ein Bediensteter des Bundes darf den Zugang zu klassifizierten Informationen nur dann suchen, wenn er sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2, gegeben sind.

Im RIS seit

16.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20003054

Dokumentnummer

NOR40137126

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