Bundesrecht konsolidiert

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Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 530/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.11.2003

Außerkrafttretensdatum

23.02.2005

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 3, (1) Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen (Paragraph 2,) bis Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Bei Erwerb von Anteilen an einen Pensionsinvestmentfonds hat das depotführende Kreditinstitut die Aufgaben des Rechtsträgers wahrzunehmen.

Gesetzesnummer

20003029

Dokumentnummer

NOR40046403

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