Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, der Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler und der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
22.11.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (§ 94 Z 28 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (Paragraph 94, Ziffer 28, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oderZeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über
eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994).
Schlagworte
Berufsinstitution
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
20002445
Dokumentnummer
NOR40102616