Bundesrecht konsolidiert

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Gastgewerbe-Verordnung § 1

Kurztitel

Gastgewerbe-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 51/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.03.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Fachakademie für Tourismus oder
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2024,)
    1. Ziffer 3
      Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder
    2. Ziffer 4
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder einer Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe oder deren Sonderformen und Schulversuche, sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
    3. Ziffer 5
      Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem gastgewerblichen Lehrberuf (Koch, Restaurantfachmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Systemgastronomiefachmann) oder in einem kaufmännischen Lehrberuf, sofern die kaufmännische Berufsausbildung im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes absolviert wurde, oder
    4. Ziffer 6
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren oder einer nicht durch
      Ziffer 4, erfassten berufsbildenden höheren Schule, in der schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen der Schulausbildung ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
    5. Ziffer 7
      Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss eines nicht durch eine andere Ziffer erfassten mindestens zweijährigen Speziallehrganges oder Lehrganges, in dem schwerpunktmäßig gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, sofern im Rahmen des Ausbildungsganges ein Praktikum von insgesamt mindestens drei Monaten absolviert wurde, oder
    6. Ziffer 8
      Zeugnis über eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) im Gastgewerbe oder
    7. Ziffer 9
      Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) im Gastgewerbe oder
    8. Ziffer 10
      Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens zweieinhalbjährige Tätigkeit in leitender Stellung im Gastgewerbe oder
    9. Ziffer 11
      Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
  2. Absatz 2,Die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes in der Betriebsart einer Kaffeekonditorei oder eines Eissalons ist weiters durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Konditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Paragraph 94, Ziffer 40, GewO 1994) als erfüllt anzusehen.

Schlagworte

Hotelassistent, Konditenerzeugung, Gefroreneserzeugung

Im RIS seit

14.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002443

Dokumentnummer

NOR40260869

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/51/P1/NOR40260869

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