Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspersönlichkeit und den Namen einer Einrichtung der Evangelischen Kirche Art. 1

Kurztitel

Rechtspersönlichkeit und den Namen einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 501/2003

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

29.10.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Der Verband der schulerhaltenden evangelischen Pfarrgemeinden A. B. (Schulgemeinde) mit dem Sitz in 1050 Wien, Hamburgerstraße 3/II, dem mit Wirkung vom 29. Jänner 1975 und kundgemacht mit Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1975, die Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechtes zukam, wurde mit 31. August 2003 aufgelöst und hat die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.

Das Evangelische Schulwerk A. B. Wien mit dem Sitz in 1050 Wien, Hamburgerstraße 3/II, wurde mit Wirkung vom 1. September 2003 als kirchliche Einrichtung gemäß Paragraph 219, Absatz eins, der Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich errichtet und genießt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des zitierten Bundesgesetzes die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

20002969

Dokumentnummer

NOR40045630

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