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Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung Art. 1

Kurztitel

Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 50/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

22.11.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik (Paragraph 94, Ziffer 25, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
    2. Litera b
      die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und
    3. Litera c
      eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
    2. Litera b
      die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und
    3. Litera c
      eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wie in Ziffer 2 a, oder 3a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder
  6. Ziffer 6
    Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wie in Ziffer 2 a, oder 3a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens zweijährige Dauer hatte, oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder
  7. Ziffer 7
    Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
  8. Ziffer 8
    Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wie in Ziffer 2 a, oder 3a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.
Die im Absatz eins, Ziffer 4 und 7 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

Schlagworte

Gastechnik, Berufsinstitution

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002442

Dokumentnummer

NOR40102611

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/50/A1/NOR40102611

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