Bundesrecht konsolidiert

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Heilmasseur-Berufsausweisverordnung § 1

Kurztitel

Heilmasseur-Berufsausweisverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 493/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

25.10.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Hm-BerufsausweisV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Heilmasseur/einer Heilmasseurin auf Antrag einen Berufsausweis, dessen Form und Inhalt dem Muster der Anlage entsprechen, auszustellen. Die Herstellung der Berufsausweise mit EDV-unterstützten Techniken ist zulässig.
  2. Absatz 2,Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausstellung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Ordnungsnummer zu versehen.
  3. Absatz 3,Der Berufsausweis ist anlässlich der Ausfolgung durch die Bezirksverwaltungsbehörde vom Antragsteller/von der Antragstellerin eigenhändig zu unterzeichnen.

Schlagworte

Masseuergesetz

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20002965

Dokumentnummer

NOR40045575

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