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Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen) § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 49/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Blumenbinder (Floristen) (Paragraph 94, Ziffer 24, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Gartenbau mit Schwerpunkt Erwerbsgartenbau liegt, und
    2. Litera b
      eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte Gärtner-Facharbeiterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
    2. Litera b
      eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  6. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Blumenbinder und -händler (Florist) oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte Gärtner-Facharbeiterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994).

Schlagworte

Blumenhändler

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2026

Gesetzesnummer

20002441

Dokumentnummer

NOR40038639

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/49/P2/NOR40038639

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