Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Gärtner und der Blumenbinder (Floristen)
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
29.01.2003
Außerkrafttretensdatum
21.11.2008
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Gärtner (§ 94 Z 24 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Gärtner (Paragraph 94, Ziffer 24, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Landschaftsplanung oder Landschaftsgestaltung oder Gartenbau liegt, und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Gartenbau mit Schwerpunkt Garten- und Landschaftsgestaltung liegt, und
eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oderZeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte Gärtner-Facharbeiterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Zeugnisse über
eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte Gärtner-Facharbeiterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994).
Schlagworte
Gartengestalter, Gartengestaltung
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026
Gesetzesnummer
20002441
Dokumentnummer
NOR40038638