Bundesrecht konsolidiert

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Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 § 8

Kurztitel

Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 477/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ChemVerbotsV 2003

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Pentachlorphenol

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Pentachlorphenol (PCP), CAS-Nr. 87-86-5, oder eines seiner Salze oder Ester als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.
  2. Absatz 2,Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren, die die in Absatz eins, genannten Stoffe insgesamt in einer Konzentration von mehr als 0,0005 Masseprozent (5 ppm) enthalten, ist verboten. Für die Feststellung des Masseanteiles ist nur der PCP-enthaltende Teil der Fertigware maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40045984

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