(3)Absatz 3,Das Herstellen, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, denen Fasern im Sinne des Abs. 1 absichtlich zugesetzt werden, sind verboten. Sofern solche asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren bereits vor dem 1. Jänner 2004 zulässig installiert oder in Betrieb waren, ist ihre Weiterverwendung, soweit dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, erlaubt.Das Herstellen, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, denen Fasern im Sinne des Absatz eins, absichtlich zugesetzt werden, sind verboten. Sofern solche asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren bereits vor dem 1. Jänner 2004 zulässig installiert oder in Betrieb waren, ist ihre Weiterverwendung, soweit dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, erlaubt.