Bundesrecht konsolidiert

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Zuckerverordnung § 1

Kurztitel

Zuckerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 472/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

11.10.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse, sofern sie nicht in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten in Verkehr gebracht werden:

  1. Ziffer eins
    Halbweißzucker
    Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:
  1. Litera a
    Polarisation

mindestens 99,5 °Z,

  1. Litera b
    Gehalt an Invertzucker

höchstens 0,1% in Gewicht,

  1. Litera c
    Verlust beim Trocknen

höchstens 0,1% in Gewicht.

  1. Ziffer 2
    Zucker oder Weißzucker
    Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:
  1. Litera a
    Polarisation

mindestens 99,7 °Z,

  1. Litera b
    Gehalt an Invertzucker

höchstens 0,04% in Gewicht,

  1. Litera c
    Verlust beim Trocknen

höchstens 0,06% in Gewicht,

  1. Litera d
    Farbtype

höchstens 9 Punkte, ermittelt gemäß Anhang Litera a,

  1. Ziffer 3
    Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade
    Erzeugnis, das den in Ziffer 2, Litera a, b und c angeführten Merkmalen entspricht und dessen gemäß den Vorschriften des Anhangs ermittelte Punktezahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:
    • Strichaufzählung
      4 für die Farbtype,
    • Strichaufzählung
      6 für den Aschegehalt,
    • Strichaufzählung
      3 für die Farbe in Lösung.
  2. Ziffer 4
    Flüssigzucker 1)
    Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:
  1. Litera a
    Trockenmasse

mindestens 62% in Gewicht,

  1. Litera b
    Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose: 1,0±0,2)

höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse,

  1. Litera c
    Leitfähigkeitsasche

höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse, ermittelt gemäß Anhang Litera b,,

  1. Litera d
    Farbe in Lösung

höchstens 45 ICUMSA-Einheiten.

  1. Ziffer 5
    Invertflüssigzucker 1)
    Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:

a) Trockenmasse

mindestens 62% in Gewicht,

b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose: 1,0±0,1)

über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in der Trockenmasse,

c) Leitfähigkeitsasche

höchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse, ermittelt gemäß Anhang Litera b,

  1. Ziffer 6
    Invertzuckersirup 1)
    Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose 1,0 +- 0,1) an der Trockenmasse mehr als 50% in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Ziffer 5, Litera a und c entspricht.
  2. Ziffer 7
    Glukosesirup (Stärkesirup)
    Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke und/oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen:
  1. Litera a
    Trockenmasse

mindestens 70% in Gewicht,

  1. Litera b
    Dextroseäquivalent

mindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt,

  1. Litera c
    Sulfatasche

höchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse.

„Stärkesirup“ kann als zusätzliche Sachbezeichnung neben „Glukosesirup“ verwendet werden.
  1. Ziffer 8
    Getrockneter Glukosesirup (Trockenstärkesirup)
    Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93% in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Ziffer 7, Litera b und c entspricht.
    „Trockenstärkesirup“ kann als zusätzliche Sachbezeichnung neben „getrockneter Glukosesirup“ verwendet werden.
  2. Ziffer 9
    Dextrose oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig
    Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:
  1. Litera a
    Dextrose (D-Glukose)

mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse,

  1. Litera b
    Trockenmasse

mindestens 90% in Gewicht,

  1. Litera c
    Sulfatasche

höchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse.

  1. Ziffer 10
    Wasserfreie Dextrose (Dextrose, kristallwasserfrei) oder Traubenzucker, kristallwasserfrei
    Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98% in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Ziffer 9, Litera a und c entspricht.
  2. Ziffer 11
    Fruktose
    Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:
Fruktosegehalt

mindestens 98,0%,

Glukosegehalt

höchstens 0,5%,

Trocknungsverlust

höchstens 0,5%,

Leitfähigkeitsasche

höchstens 0,1% in Gewicht, ermittelt gemäß Anhang Litera b,

______

1) Der Zusatz „Weiß-“ ist vorbehalten für

a) Flüssigzucker, bei dem die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Anhang Litera c,) nicht übersteigt;

b) Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup, bei denen

– der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1% nicht übersteigt;

– die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Anhang Litera c,) nicht übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20002946

Dokumentnummer

NOR40045336

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