Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse, sofern sie nicht in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten in Verkehr gebracht werden:
Halbweißzucker
Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:
| mindestens 99,5 °Z, |
| höchstens 0,1% in Gewicht, |
| höchstens 0,1% in Gewicht. |
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Zucker oder Weißzucker
Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:
| mindestens 99,7 °Z, |
| höchstens 0,04% in Gewicht, |
| höchstens 0,06% in Gewicht, |
| höchstens 9 Punkte, ermittelt gemäß Anhang lit. a.höchstens 9 Punkte, ermittelt gemäß Anhang Litera a, |
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Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade
Erzeugnis, das den in Z 2 lit. a, b und c angeführten Merkmalen entspricht und dessen gemäß den Vorschriften des Anhangs ermittelte Punktezahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:Erzeugnis, das den in Ziffer 2, Litera a, b und c angeführten Merkmalen entspricht und dessen gemäß den Vorschriften des Anhangs ermittelte Punktezahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:
3 für die Farbe in Lösung.
Flüssigzucker 1)
Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:
| mindestens 62% in Gewicht, |
Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose: 1,0±0,2)
| höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse, |
| höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse, ermittelt gemäß Anhang lit. b,höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse, ermittelt gemäß Anhang Litera b,, |
| höchstens 45 ICUMSA-Einheiten. |
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Invertflüssigzucker 1)
Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:
a) Trockenmasse | mindestens 62% in Gewicht, |
b) Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose: 1,0±0,1) | über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in der Trockenmasse, |
c) Leitfähigkeitsasche | höchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse, ermittelt gemäß Anhang lit. b.höchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse, ermittelt gemäß Anhang Litera b, |
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Invertzuckersirup 1)
Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose 1,0 +- 0,1) an der Trockenmasse mehr als 50% in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Z 5 lit. a und c entspricht.Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von Fruktose zu Dextrose 1,0 +- 0,1) an der Trockenmasse mehr als 50% in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Ziffer 5, Litera a und c entspricht.
Glukosesirup (Stärkesirup)
Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke und/oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen:
| mindestens 70% in Gewicht, |
| mindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt, |
| höchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse. |
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„Stärkesirup“ kann als zusätzliche Sachbezeichnung neben „Glukosesirup“ verwendet werden.
Getrockneter Glukosesirup (Trockenstärkesirup)
Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93% in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Z 7 lit. b und c entspricht.Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93% in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Ziffer 7, Litera b und c entspricht.
„Trockenstärkesirup“ kann als zusätzliche Sachbezeichnung neben „getrockneter Glukosesirup“ verwendet werden.
Dextrose oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig
Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:
| mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse, |
| mindestens 90% in Gewicht, |
| höchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse. |
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Wasserfreie Dextrose (Dextrose, kristallwasserfrei) oder Traubenzucker, kristallwasserfrei
Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98% in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Z 9 lit. a und c entspricht.Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98% in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Ziffer 9, Litera a und c entspricht.
Fruktose
Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:
Fruktosegehalt | mindestens 98,0%, |
Glukosegehalt | höchstens 0,5%, |
Trocknungsverlust | höchstens 0,5%, |
Leitfähigkeitsasche | höchstens 0,1% in Gewicht, ermittelt gemäß Anhang lit. b.höchstens 0,1% in Gewicht, ermittelt gemäß Anhang Litera b, |
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1) Der Zusatz „Weiß-“ ist vorbehalten für
a) Flüssigzucker, bei dem die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Anhang lit. c) nicht übersteigt;a) Flüssigzucker, bei dem die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Anhang Litera c,) nicht übersteigt;
b) Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup, bei denen
– der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1% nicht übersteigt;
– die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Anhang lit. c) nicht übersteigt.– die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten (nach dem Verfahren in Anhang Litera c,) nicht übersteigt.