Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Friseure- und Perückenmacher-Verordnung Art. 1

Kurztitel

Friseure- und Perückenmacher-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 47/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

22.11.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher (Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
    2. Litera b
      eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.

Schlagworte

Berufsinstitution

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002439

Dokumentnummer

NOR40102608

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/47/A1/NOR40102608

Navigation im Suchergebnis