Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenführer-Verordnung Anl. 1

Kurztitel

Fremdenführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 46/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 224/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

13.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anlage, (Paragraph eins,) Lehrgang für Fremdenführer

  1. Ziffer eins
    Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut, an einer vergleichbaren nichtschulischen Einrichtung oder an einer Fachhochschule zu absolvieren.
  2. Ziffer 2
    Der Lehrgang hat sich zumindest auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand

Mindestzahl der Lehrstunden

Geschichte einschließlich politischer Bildung (insbesondere Urgeschichte, Reichsgeschichte und österreichische Geschichte)

35

Kultur- und Kunstgeschichte

35

Heimat- und Volkskunde

20

Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde einschließlich Rechnungswesen und Betriebswirtschaft

20

Fremdenverkehrsgeographie einschließlich Wirtschaftsgeographie

15

Fremdenverkehrslehre

15

Durchführung von Führungen einschließlich praktischer Übungen in den Fremdsprachen und in Rhetorik und Verhaltensstrategie

25

Rechtskunde

20

Erste Hilfe

15

  1. Ziffer 3
    Im Rahmen des Lehrganges sind zusätzlich zum theoretischen Unterricht Exkursionen im Gesamtausmaß von 50 Lehrstunden durchzuführen.

Schlagworte

Kulturgeschichte, Heimatkunde, Wirtschaftskunde

Im RIS seit

17.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2016

Gesetzesnummer

20002438

Dokumentnummer

NOR40186212

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