Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Berufsfotografen-Verordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsfotografen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 45/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Außerkrafttretensdatum

21.11.2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,

Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fotografen eingeschränkt auf die Herstellung von Passbildern oder eingeschränkt auf den Betrieb eines Minilab ist als erfüllt anzusehen nach einer einjährigen fachlichen Tätigkeit und einer erfolgreich abgelegten mündlichen Prüfung.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002437

Dokumentnummer

NOR40038626

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/45/P2/NOR40038626

Navigation im Suchergebnis