Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Berufsfotografen-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
29.01.2003
Außerkrafttretensdatum
21.11.2008
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fotografen eingeschränkt auf die Herstellung von Passbildern oder eingeschränkt auf den Betrieb eines Minilab ist als erfüllt anzusehen nach einer einjährigen fachlichen Tätigkeit und einer erfolgreich abgelegten mündlichen Prüfung.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
20002437
Dokumentnummer
NOR40038626