§ 3.Paragraph 3,
Die in § 1 Z 4 und 7 und in § 2 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. Die in Paragraph eins, Ziffer 4 und 7 und in Paragraph 2, Ziffer eins und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.