Bundesrecht konsolidiert

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Pyrotechnikunternehmen-Verordnung § 1

Kurztitel

Pyrotechnikunternehmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 43/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.11.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins,

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für das Gewerbe der Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) (Paragraph 94, Ziffer 18, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Chemie oder der Studienrichtung Technische Chemie oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen mit Schwerpunktsetzung im Unterrichtsgegenstand Chemie oder technische Chemie oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule mit Schwerpunktsetzung im Unterrichtsgegenstand Chemie oder technische Chemie oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Ziffer eins, 2, oder 3, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder
  6. Ziffer 6
    Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Ziffer eins, 2, oder 3, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens zweijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder
  7. Ziffer 7
    Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
  8. Ziffer 8
    Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Ziffer eins, 2, oder 3, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002435

Dokumentnummer

NOR40102604

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/43/P1/NOR40102604

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