(3)Absatz 3,Bis zum 14. Juni 2007 kann anstelle der in Abs. 1 genannten Norm die ÖVE E 5 Teil 1/1989 und anstelle der in Abs. 2 Z 2 genannten Norm die ÖVE T 5/1990 eingehalten werden. Werden bei Tätigkeiten nach Abs. 1 Arbeitnehmer/innen verschiedener Arbeitgeber/innen beschäftigt, haben die Arbeitgeber/innen im Voraus einvernehmlich schriftlich festzulegen, ob die ÖVE EN 50110-1 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) oder die ÖVE E 5 Teil 1/1989 angewendet wird.Bis zum 14. Juni 2007 kann anstelle der in Absatz eins, genannten Norm die ÖVE E 5 Teil 1 aus 1989, und anstelle der in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Norm die ÖVE T 5 aus 1990, eingehalten werden. Werden bei Tätigkeiten nach Absatz eins, Arbeitnehmer/innen verschiedener Arbeitgeber/innen beschäftigt, haben die Arbeitgeber/innen im Voraus einvernehmlich schriftlich festzulegen, ob die ÖVE EN 50110-1 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) oder die ÖVE E 5 Teil 1 aus 1989, angewendet wird.