Bundesrecht konsolidiert

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Elektroschutzverordnung 2003 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektroschutzverordnung 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 424/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

13.09.2003

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007

Abkürzung

ESV 2003

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 2, (1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen entsprechend den Bestimmungen der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betrieben werden. Insbesondere

  1. Ziffer eins
    müssen Arbeiten an und das Bedienen von elektrischen Anlagen entsprechend der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden und
  2. Ziffer 2
    dürfen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sowie Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) zulässig sind und die in der ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) vorgesehenen Schutzmaßnahmen getroffen sind.
  1. Absatz 2,Nachstehende elektrische Anlagen sind weiters entsprechend folgender Sonderbestimmungen zu betreiben:
    1. Ziffer eins
      Starkstromanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen: ÖVE-E 5 Teil 9 aus 1982,;
    2. Ziffer 2
      elektrische Bahnen und Obusse: ÖVE ÖNORM E 8555:2000-08-01;
    3. Ziffer 3
      elektrische Anlagen im Bergbau: ÖVE EN 50110-2-700:1998-11.
  2. Absatz 3,Bis zum 14. Juni 2007 kann anstelle der in Absatz eins, genannten Norm die ÖVE E 5 Teil 1 aus 1989, und anstelle der in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Norm die ÖVE T 5 aus 1990, eingehalten werden. Werden bei Tätigkeiten nach Absatz eins, Arbeitnehmer/innen verschiedener Arbeitgeber/innen beschäftigt, haben die Arbeitgeber/innen im Voraus einvernehmlich schriftlich festzulegen, ob die ÖVE EN 50110-1 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) oder die ÖVE E 5 Teil 1 aus 1989, angewendet wird.
  3. Absatz 4,Anstelle der in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Norm kann auch die ÖVE E 5 Teil 7 aus 1983, eingehalten werden.

Gesetzesnummer

20002917

Dokumentnummer

NOR40044831

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