Bundesrecht konsolidiert

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Sanitäter-Ausbildungsverordnung § 8

Kurztitel

Sanitäter-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 420/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

13.09.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

San-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Räumliche und sachliche Ausstattung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Jedes Modul hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den theoretischen Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Unterrichtsräumen haben insbesondere folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen:
    1. Ziffer eins
      Bibliothek,
    2. Ziffer 2
      Aufenthalts- und Sozialräume für die Lehrkräfte,
    3. Ziffer 3
      Aufenthalts- und Sozialräume für die Modulteilnehmer und
    4. Ziffer 4
      Räume für die Administration des Moduls.

Schlagworte

Aufenthaltsraum

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2015

Gesetzesnummer

20002916

Dokumentnummer

NOR40044848

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