Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sanitäter-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
13.09.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
San-AV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Räumliche und sachliche Ausstattung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Jedes Modul hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den theoretischen Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen haben insbesondere folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen:Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Unterrichtsräumen haben insbesondere folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen:
Aufenthalts- und Sozialräume für die Lehrkräfte,
Aufenthalts- und Sozialräume für die Modulteilnehmer und
Räume für die Administration des Moduls.
Schlagworte
Aufenthaltsraum
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015
Gesetzesnummer
20002916
Dokumentnummer
NOR40044848