Bundesrecht konsolidiert

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Sanitäter-Ausbildungsverordnung § 11

Kurztitel

Sanitäter-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 420/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

13.09.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

San-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Ausbildung zum Rettungssanitäter (RS)

Ausbildungsablauf – RS

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Ausbildung zum Rettungssanitäter umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden sowie eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden.
  2. Absatz 2,Mindestvoraussetzung für die Zulassung zur praktischen Ausbildung (Paragraph 19,) ist die Absolvierung der theoretischen Ausbildung in den Unterrichtsfächern “Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe” und “Gerätelehre und Sanitätstechnik” sowie die erfolgreiche Absolvierung der Zwischenprüfung (Paragraph 15,).
  3. Absatz 3,In Abweichung von Absatz 2, kann die Modulleitung festsetzen, dass vor Beginn der praktischen Ausbildung weitere Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung zu absolvieren sind. Prüfungsinhalte der Zwischenprüfung sind in diesem Fall zusätzlich die durch die Modulleitung festgesetzten Unterrichtsfächer.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2015

Gesetzesnummer

20002916

Dokumentnummer

NOR40044851

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