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Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung § 7
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.07.2013
§ 6 am 31.07.2013
§ 8 am 31.07.2013
Alle Fassungen
§ 7 heute
§ 7 gültig ab 01.08.2013
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2013
§ 7 gültig von 01.10.2003 bis 31.07.2013
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2003
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.10.2003
Außerkrafttretensdatum
31.07.2013
Abkürzung
Bühnen-FK-V
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Melde- und Auskunftspflichten
§ 7.
Paragraph 7,
(1)
Absatz eins,
Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zu melden:
1.
Ziffer eins
jede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,
2.
Ziffer 2
jede Änderung der Ausbildungsleitung,
3.
Ziffer 3
jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 4 und 5.
jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 5,
(2)
Absatz 2,
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Es ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.
(3)
Absatz 3,
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Fachkenntnissen für bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten, folgende Daten bekannt zu geben:
1.
Ziffer eins
Anzahl der Ausbildungsveranstaltungen,
2.
Ziffer 2
Anzahl der Teilnehmer sowie Anzahl der Teilnehmerinnen an diesen Ausbildungsveranstaltungen,
3.
Ziffer 3
Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 1,
Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,,
4.
Ziffer 4
Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß § 5 Abs. 1 Z 2.
Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,
(4)
Absatz 4,
Auf Verlangen sind die in den Kursen verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Einsichtnahme zu übermitteln.
Schlagworte
Meldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Gesetzesnummer
20002902
Dokumentnummer
NOR40044753
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/403/P7/NOR40044753
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