Bundesrecht konsolidiert

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Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 403/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2003

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

Bühnen-FK-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Melde- und Auskunftspflichten

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zu melden:
    1. Ziffer eins
      jede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,
    2. Ziffer 2
      jede Änderung der Ausbildungsleitung,
    3. Ziffer 3
      jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 5,
  2. Absatz 2,Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Es ist berechtigt, eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.
  3. Absatz 3,Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Fachkenntnissen für bühnentechnische und beleuchtungstechnische Arbeiten, folgende Daten bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Ausbildungsveranstaltungen,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der Teilnehmer sowie Anzahl der Teilnehmerinnen an diesen Ausbildungsveranstaltungen,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,,
    4. Ziffer 4
      Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,
  4. Absatz 4,Auf Verlangen sind die in den Kursen verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Einsichtnahme zu übermitteln.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

20002902

Dokumentnummer

NOR40044753

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