Bundesrecht konsolidiert

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Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 403/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2003

Außerkrafttretensdatum

10.01.2007

Abkürzung

Bühnen-FK-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 10, (1) Paragraph eins, Absatz 3, 6 und 7 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft, die übrigen Bestimmungen treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

  1. Absatz 2,Arbeitnehmer/innen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung mindestens drei Jahre nachweislich mit Arbeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und 6 beschäftigt wurden, dürfen mit diesen Arbeiten uneingeschränkt ohne Nachweis der Fachkenntnisse beschäftigt werden. Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin.
  2. Absatz 3,Die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung weniger als drei Jahre mit Arbeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und 6 beschäftigten Arbeitnehmer/innen dürfen ohne Nachweis der Fachkenntnisse bis spätestens 31. Dezember 2006 weiter mit diesen Arbeiten beschäftigt werden. Dies gilt auch im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin.
  3. Absatz 4,Einrichtungen, denen eine Ermächtigung gemäß Paragraph 8, dieser Verordnung erteilt wird, dürfen binnen drei Jahren ab Ermächtigung Zeugnisse gemäß Paragraph 5, an Personen ausstellen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung an dieser Einrichtung eine Ausbildung zum Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen Arbeiten nachweislich absolviert haben, wenn der Inhalt dieser Ausbildung weitgehend dem Paragraph 2, entspricht und die Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen wurde. Eine solche Ausbildung gilt als Ausbildung zum Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne dieser Verordnung.
  4. Absatz 5,Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG wird festgelegt, dass die zuständige Behörde von Paragraph eins, Absatz 3 und 6 keine Ausnahme zulassen darf.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Gesetzesnummer

20002902

Dokumentnummer

NOR40044756

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