(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Inszenierungen mit geringem szenischem Aufwand und ohne Einsatz bühnentechnischer Einrichtungen im Sinne des Abs. 4 Z 4 auf Bühnen- oder Szenenflächen mit maximal 100 m² Grundfläche. Als Grundfläche gilt bei Bühnen die Fläche hinter dem Vorhang, nicht aber die anschließend vor dem Vorhang liegende Spielfläche (Vorbühne). Szenenflächen sind Spielflächen für künstlerische oder ähnliche Darbietungen, die nicht als Bühne ausgebildet sind.Diese Verordnung gilt nicht für Inszenierungen mit geringem szenischem Aufwand und ohne Einsatz bühnentechnischer Einrichtungen im Sinne des Absatz 4, Ziffer 4, auf Bühnen- oder Szenenflächen mit maximal 100 m² Grundfläche. Als Grundfläche gilt bei Bühnen die Fläche hinter dem Vorhang, nicht aber die anschließend vor dem Vorhang liegende Spielfläche (Vorbühne). Szenenflächen sind Spielflächen für künstlerische oder ähnliche Darbietungen, die nicht als Bühne ausgebildet sind.