Bundesrecht konsolidiert

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F&E-Statistik-Verordnung § 6

Kurztitel

F&E-Statistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 396/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Art der Erhebungen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Erhebungen sind in der Art der Vollerhebung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 1.1 bis 1.6 (Identifikationsmerkmale) durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000;
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2.1 (Beschäftigte) und Anlage römisch zwei Punkt 3.1 (Beschäftigte) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 3 (Gesamtumsatz) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
    4. Ziffer 4
      die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den zuständigen Landes- und Bundesdienststellen;
    5. Ziffer 5
      alle übrigen Merkmale gemäß Paragraph 5, und, soweit im Einzelfall die Erhebung durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten nicht möglich ist, durch Befragung bei den statistischen Einheiten.
  3. Absatz 3,Nach der erstmaligen Erhebung durch Befragung bei einer statistischen Einheit ist zur Entlastung der Respondenten bei nachfolgenden Befragungen nur mehr die Erhebung der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen in den Erhebungsmerkmalen zulässig.
  4. Absatz 4,Die Bundesanstalt kann je nach Zweckmäßigkeit die Befragung mittels Erhebungsbogen oder mittels telefonischer Interviews oder durch Kombination dieser Erhebungsmethoden durchführen.

Schlagworte

Landesdienststelle

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2014

Gesetzesnummer

20002899

Dokumentnummer

NOR40044704

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