Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Halbanschlussstelle „Siezenheim“ im Bereich der Gemeinden Salzburg und Wals-Siezenheim Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Halbanschlussstelle „Siezenheim“ im Bereich der Gemeinden Salzburg und Wals-Siezenheim

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 387/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

30.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Die Halbanschlussstelle “Siezenheim” der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Salzburg und Wals-Siezenheim wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Halbanschlussstelle liegt zwischen km 294,454 und km 294,851 der A 1 West Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus dem Verordnungsplan (“Siezenh-VO_EP02/175LP01A.dwg” im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des unter Zahl 315.501/16-III/6/02 protokollierten Einreichprojektes.

Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 315.501/2-II/ST3/03, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch zwei, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie in den Gemeinden Salzburg und Wals-Siezenheim zur öffentlichen Einsicht auf.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

Schlagworte

Zufahrtsrampe

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2026

Gesetzesnummer

20002895

Dokumentnummer

NOR40044671

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/387/A1/NOR40044671

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