Bundesrecht konsolidiert

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Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen § 2

Kurztitel

Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 383/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph 2,

Als Telekommunikationsdienste gelten solche Dienstleistungen, mit denen Übertragung, Ausstrahlung oder Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien gewährleistet werden; dazu gehören auch die Abtretung und Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Gesetzesnummer

20002893

Dokumentnummer

NOR40044663

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