Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.07.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 9, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Anatomische und physiologische Grundlagen und Bewegungslehre,
ernährungswissenschaftliche Grundlagen,
Apparate, Geräte und Materialkunde,
Motivations- und Kommunikationstechnik,
Gesundheitsförderung und -vorsorge,
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Motivationstechnik, Gesundheitsvorsorge
Gesetzesnummer
20002883
Dokumentnummer
NOR40044592