Bundesrecht konsolidiert

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Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung § 9

Kurztitel

Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 372/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 9, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Anatomische und physiologische Grundlagen und Bewegungslehre,
  2. Ziffer 2
    ernährungswissenschaftliche Grundlagen,
  3. Ziffer 3
    Apparate, Geräte und Materialkunde,
  4. Ziffer 4
    Motivations- und Kommunikationstechnik,
  5. Ziffer 5
    Gesundheitsförderung und -vorsorge,
  6. Ziffer 6
    Erste Hilfe.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Motivationstechnik, Gesundheitsvorsorge

Gesetzesnummer

20002883

Dokumentnummer

NOR40044592

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