Bundesrecht konsolidiert

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Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung § 8

Kurztitel

Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 372/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Angewandte Mathematik

Paragraph 8, (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Kalkulation einer betrieblichen Leistung,
  2. Ziffer 2
    Kassenabrechnung.
  1. Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

20002883

Dokumentnummer

NOR40044591

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